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Richtungsweisendes Urteil vom BSG zur Scheinselbständigkeit

Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Honorarhöhe für Interim Manager und Freiberufler als wichtiges Kriterium für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit eingeführt.

Im Urteil Az. B 12 R 7/15 R kommt das BSG zu folgendem  Urteil: …. dem Honorar kommt besondere Bedeutung zu, ist ein gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hatte den Heilpädagogen als scheinselbstständig eingeordnet und vom Landkreis Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Der Landkreis klagte dagegen und bekam vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht und jetzt auch dem Bundessozialgericht Recht. Aus der Urteilsbegründung, die bisher nur auszugsweise im Rahmen einer Pressemitteilung des BSG veröffentlicht ist:

„Das Bundessozialgericht hat die Revision der Rentenversicherung zurückgewiesen. Der Heilpädagoge war beim Landkreis nicht abhängig beschäftigt. Denn die zwischen ihm und dem Landkreis geschlossenen Honorarverträge sehen vor, dass er weitgehend weisungsfrei arbeiten kann und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert ist. Die Verträge wurden so, wie sie schriftlich vereinbart waren, auch in der Praxis durchgeführt, also ‚gelebt’.

Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“

Das BSG macht mit der Formulierung („besondere Bedeutung“, „gewichtiges Indiz“) deutlich, dass es ganz bewusst die Höhe des Honorars relativ zum Brutto eines ähnlich qualifizierten Angestellten als neues Kriterium einführen möchte. Dabei stellt das Gericht auf den Tagessatz/Stundensatz ab – und nicht etwa auf das Monatseinkommen (auf das ein einzelner Auftraggeber auch nur begrenzten Einfluss hat).

Vielmehr kommt es dem Gericht offenbar darauf an, dass das höhere Honorar eine „Eigenvorsorge“ zulässt, also insbesondere berücksichtigt, dass der Selbstständige auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (der etwa 20 Prozent des Brutto ausmacht) tragen muss.

Die Bedeutung des Urteils wird auch von Kommentatoren so eingeschätzt. Anwalt.de schreibt:

„In seinem Urteil vom 31. März 2017 hat das (BSG…) erfreulicherweise einen zukünftig vermutlich richtungsweisenden Fall zugunsten eines Selbständigen getroffen. Die Prüfer der (DRV…) tendieren dazu, Sachverhalte eher gegen eine selbständige Tätigkeit auszulegen. Die Folgewirkungen der hier besprochenen Entscheidung „Pro-Selbständigkeit“ sind aktuell noch nicht absehbar. Dass das BSG die Höhe der Vergütung als wichtiges Indiz für eine Selbständigkeit herangezogen hat, ist für Selbständige und deren Auftraggeber zu beachten und kann argumentativ bei Auseinandersetzungen mit der Rentenversicherung zukünftig eine wichtige Rolle spielen.“

Das BSG stellt fest, dass unter bestimmten Bedingungen die persönliche Leistungserbringung einen Sachzwang darstellt und es bei Dienstleistungen oft keine Alternative zu einem Tagessatz/Stundenhonorar gibt:

„Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen geschuldet.

Auch die Vereinbarung eines festen Tagessatzes/Stundenhonorars spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet.“

 

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