Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Agentur für Interim Manager AIM GmbH
1. Begriffsbestimmungen, Definitionen
1.1. In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unser Unternehmen und unsere Partner mit den Begriffen „AIM GmbH“ und „AIM Partner“ benannt.
1.2. Der Vertragspartner des „AIM GmbH“ oder „AIM Partner“ wird mit dem Begriff „Mandant“ oder „Lieferant“ bezeichnet.
1.3. Gegenstand der vertraglichen Pflichten von „AIM GmbH“ oder des „AIM Partner“ ist die „Leistung“. Interim Manager, mit dem Begriff „IM“ benannt, sind unternehmerisch selbstständige tätige Personen, die der „AIM Partner“ dem Mandanten gegen Honorar für eine zeitlich begrenzte, projektorientierte Tätigkeit vorschlägt und vermittelt.
1.4. Das Vertragsverhältnis zwischen „AIM GmbH“, „AIM Partner“ und „Mandant“ bzw. „Lieferant“ wird mit dem Begriff „Vertrag“ benannt.
1.5. Als „Honorar“ wird die Vergütung bezeichnet, die der „AIM GmbH“ oder „AIM-Partner“ vom Mandanten für seine Tätigkeit erhält.
1.6. „AIM Partner“ sind rechtlich selbständige Gesellschaften oder eingetragene Kaufleute, die im Rahmen eines Lizenz- und Partnermodells mit AIM GmbH zusammenarbeiten und unter der Marke des Lizenzgebers am Markt tätig sind.
2. Geltungsbereich
2.1. Die Angebote, Leistungen und Verträge von oder mit AIM GmbH oder des AIM Partners erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. AIM GmbH, AIM Partner und der Mandant bzw. Lieferant sind sich darüber einig, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten oder Lieferanten auf Verträge mit AIM GmbH oder AIM Partnern keine Anwendung finden.
2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen AIM GmbH, AIM Partner und Mandant oder Lieferanten getroffen werden, bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages und/oder seiner Anlagen, wie auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben weder Geltung noch Rechtskraft.
3. Vertraulichkeit
Die Beteiligten, Mandant, AIM Partner und IM, gewährleisten höchste Vertraulichkeit, insbesondere im Hinblick auf personenbezogen Daten, auf Konditionen und Vergütungssätze, betriebsinterne Informationen des Mandanten sowie des AIM Partners. Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht, wenn es sich um allgemein bekannte oder im Laufe der Vertragsbeziehung allgemein bekannt gewordene Informationen handelt.
4. Wesen des Vertragsverhältnisses, Vertragsgegenstand
4.1. Vertragsgegenstand ist die Vermittlung von Interim Managern, die in aller Regel in einem zeitlich befristeten, projektbezogenen Interim Manager Vertrag zwischen Mandant und IM mündet. Anwendung finden hierauf die einschlägigen Rechtsvorschriften des BGB zur Geschäftsbesorgung insbes. dem Dienstvertrag.
4.2. Angebote des AIM Partners sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Mandanten an den AIM Partner sind nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch den AIM Partner bestätigt wurden oder der AIM Partner die Leistung erbracht hat. Ein bestätigter Auftrag kann durch den Mandanten nur mit schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung der vom AIM Partner eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden.
4.3. Der Mandant wird dem AIM Partner alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
4.4. Wird die erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten unmöglich, insbes. weil sich betriebliche Erfordernisse geändert haben, wird der Mandant den AIM Partner hierüber unverzüglich und unaufgefordert informieren.
4.5. Kommt zwischen dem Mandanten oder einem seiner verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ein Vertrag mit einem von AIM Partner vorgestellten Interim Manager/Kandidaten über ein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis zustande, so wird der Mandant den AIM Partner hierüber unverzüglich und unaufgefordert informieren und über die mit dem Interim Manager/Kandidaten getroffene Vergütungsregelung Auskunft erteilen.
4.6. Der AIM Partner behält sich an allen Unterlagen von und über Kandidaten, die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AIM Partners ist der Mandant nicht berechtigt, Unterlagen oder deren Inhalt Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des AIM Partners ist der Mandant verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig herauszugeben, wenn sie vom Mandanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Mandanten endgültig unterbleibt. Gegen den Anspruch des AIM Partners auf Herausgabe der Unterlagen kann der Mandant kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
5. Vergütungssystem
5.1. Das Honorar für die Leistungen des AIM Partners besteht aus einem Basishonorar in Höhe von 25% des Gesamthonorars und einem Erfolgshonorar in Höhe von 75% des Gesamthonorars. Der Anspruch auf das Basishonorar entsteht unabhängig von einem späteren Abschluss eines Interim Manager Vertrages zwischen dem von AIM Partner gesuchten IM und dem Mandanten bereits bei Auftragserteilung an AIM Partner. Der Anspruch auf das Erfolgshonorar entsteht erstmals mit Abschluss eines Interim Manager Vertrages zwischen dem von AIM Partner gesuchten IM und dem Mandanten. Der Anspruch auf des Gesamthonorar für AIM Partner entsteht auch, sollten sich Mandant und IM entschließen, ein anderes Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis jedweder Art zu vereinbaren.
5.2. Das Honorar des AIM Partners für seine Leistung bemisst sich als auftragsspezifischer Prozentsatz des vereinbarten IM-Honorar für eine festgelegte Mindestlaufzeit, zahlbar durch den Mandanten. Bemessungsgrundlage ist das Produkt aus Tagessatz des Interim Managers und der Anzahl der abzurechnenden Tage analog der Mindestlaufzeit des Interim Manager Vertrages.
5.3. Wenn nicht explizit anderes vereinbart wird, sind alle Preisangaben des AIM Partners in Euro.
5.4. Das Honorar wird fällig zu 25% bei Beauftragung des AIM Partners durch den Mandanten, zu 75% bei Vertragsschluss des Mandanten mit dem IM.
5.5. Eine Verlängerung der Mindestlaufzeit des Vertrages zwischen Mandant und IM bedingt eine proportionale Verlängerung der Bemessungsgrundlage. Der Honoraranspruch hierfür entsteht und wird fällig zum Zeitpunkt der Verlängerung des Vertrages zwischen IM und Mandant.
5.6. Zulagen, Prämien, Boni und weitere über den Tagessatz des Interim Managers hinausgehende Vergütungen erhöhen die Bemessungsgrundlage entsprechend.
5.7. Ein Honoraranspruch für den AIM Partner entsteht auch:
– wenn der Auftrag anderweitig ausgeführt oder abgebrochen wird oder mehr aus 3 Monate ruht.
– wenn der Mandant mit dem IM innerhalb einer Frist ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingeht oder die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis jedweder Art erfolgt.
5.8. Abweichende Konditionen können im jeweiligen Vermittlungsvertrag zwischen Mandant und AIM GmbH oder AIM Partner anders geregelt werden.
5.9. Der Mandant ist verpflichtet, den AIM Partner über jede Vertragsänderung des IM-Vertrages zeitnah zu informieren.
6. Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
6.1. Der Honoraranspruch des AIM Partners wird 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
6.2. Der Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers (Agentur für Interim Manager AIM GmbH) bestimmen die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Mandanten.
6.3. Kommt der Mandant mit einer Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, die die Vermögenslage des Mandanten verschlechtern bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinflussen, werden zugleich alle Forderungen des AIM Partners gegenüber dem Mandanten fällig. Der AIM Partner ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und /oder die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.
6.4. Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Mandant gegenüber Forderungen des AIM Partners nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 BGB.
6.5. Die Rechnungsstellung und das Inkasso für Leistungen des AIM Partners erfolgt ausschließlich durch die Agentur für Interim Manager AIM GmbH, Äußere Sulzbacherstrasse 16, 90489 Nürnberg. Nur sie ist berechtigt, Abrechnungen und das Inkasso durchzuführen. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an die Agentur für Interim Manager AIM GmbH geleistet werden. Sie ist auch berechtigt, die Forderungen des Verwenders in eigenem Namen und gerichtlich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.
6.6. Im Fall der Kündigung des vermittelten Interim Manager Vertrages durch den Interim Manager bleibt der Anspruch von AIM Partner auf das Honorar vollständig erhalten. Ein Anspruch des Mandanten auf Rückerstattung des bereits bezahlten Honorars besteht ebenfalls nicht.
7. Haftung, Gewährleistung
7.1. Der AIM Partner haftet für die Kernleistung, der systematischen Identifikation und Vermittlung von Interim Managern.
Der AIM Partner gewährleistet eine sachgerechte, den aktuellen Standards der Branche entsprechenden Auftragsbearbeitung.
7.2. Die vermittelten Interim Manager handeln als Unternehmer eigenverantwortlich und sind nicht an die Weisungen des AIM Partners gebunden. Der AIM Partner übernimmt daher keinerlei Haftung, insbesondere nicht für Minder- oder Schlechtleistung des Interim Managers
7.3. Der AIM Partner haftet für Informationen über den Interim Manager, insbesondere für dessen Unterlagen (Curriculum Vitae, Zeugnisse, Bescheinigungen etc.) nur insoweit, als Fehler mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar sind. Der AIM Partner haftet insbesondere nicht für arglistige und vorsätzliche Täuschungen seitens des Interim Managers.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig von der Nationalität des IM und dem Einsatzort für den Mandanten.
8.2. Gerichtsstand ist Nürnberg
8.3. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewirkt nicht ihre Wirksamkeit im Übrigen.
Nürnberg, im September 2014
Agentur für Interim Manager AIM GmbH
Büro Nürnberg
Ringstr. 8, 91086 Aurachtal