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Gezeitenwechsel in der Automobilindustrie – Auswirkung auf die Personalpolitik im Unternehmen

Täglich hören wir in der Automotive-Branche die Schlagworte:

  • Diesel soll weg
  • Verstärkung der E-Mobilität
  • Ende der „Verbrenner“ bis 2030
  • Autonomes Fahren und vieles mehr

Der Stuttgarter Unternehmensberater Hans-Andreas Fein* hat hierzu interessante Einblicke und Prognosen bis zu Jahr 2030 unter der Überschrift „Gezeitenwechsel“ vorgestellt.

Die Frage ist:
– was kommt wahrscheinlich wirklich?
– und was bedeutet dies für die Unternehmen und deren Personalpolitik?

Es wird prognostiziert, dass die jährliche Fahrzeugproduktion von 68 Mio. Fahrzeuge im Jahr 2015 auf jährlich 120 Mio. Fahrzeuge bis 2030 steigen wird. Dies ist eine Verdopplung!
Erwartungsgemäß wird hierbei der Schwerpunkt in Asien, aber auch in USA sein.

Dabei wird sich die Fahrzeugvielzahl und Komplexität stark erhöhen. Neben den „Verbrennern“, die es weiterhin geben wird, werden sich neue Antriebstechniken mit Elektro-, Gas- und diverse Hybrid-Antrieben überproportional entwickeln.

Die Fahrzeugvarianten werden zudem vielfältiger. Es wachsen vor allem Micro-Fahrzeuge und  SUVs/VANs/Pickups. Der Anteil der bisher dominanten Limousine geht zurück. Die Ausstattungen und Teilevielfalt werden zusätzlich vervielfältigt. Betrachtet man dies auf Basis des Käfers von 1960 mit 3.000 Teilen hat im Jahr 2016 ein Tiguan 27.000 Teile mit unterschiedlichsten Materialien aus Blech, Leichtmetall, diversen Kunststoffen, Carbon und weitere. Gab es bisher bei den einzelnen Automobilherstellern 1-2 Neuanläufe pro Jahr werden dies künftig bis zu 10 pro Jahr sein. Darüber hinaus entstehen neue Marktplayer wie Tesla und andere, die neue Zulieferkomponenten und Systeme benötigen.

Für die Pkw-Industrie und deren Zulieferer bedeutet dies eine enorme Herausforderung in der Steigerung der Flexibilität und Schnelligkeit. Insbesondere müssen hieraus neue Prozesse und Strukturen, aber auch Arbeitszeitmodelle entstehen.

Ein sehr interessanter Ansatz, um diese gravierende Veränderungen zu ermöglichen, ist das immer mehr an Bedeutung gewinnende Personalkonzept in Form des Einsatzes von Interim Managern auf Zeit und für definierte und befristete Projekte. Hiermit lässt sich der Spagat meistern, das bestehende Geschäft zu sichern und zusätzliches Know-how, Qualität und Management-Kapazität für den Aufbau des Zukunfts-Geschäfts zu gewinnen.

In Deutschland gibt es aktuell ca. 15.000 selbständig tätige Interim Manager. Dies sind durchwegs sehr erfahrene Manager und Projektleiter mit sehr guten Branchenkenntnissen, die Ihre Erfahrungen für temporäre Einsätze anbieten. Sie bringen sehr hohen Performance, Kompetenz, Eigenverantwortung und fachliches Know-how in neue Projekte und Technologien ein. Durch die Verfügbarkeit innerhalb weniger Tage, einer hohen Flexibilität in der Mandatslaufzeit, vor allem aber der sehr kurzen Einarbeitungszeit durch die sehr hohe Fachkompetenz, ergeben sich sehr schnelle und flexible Handlungsmöglichkeiten. Die oben aufgezeigten künftigen Marktanforderungen werden das Wachstum beim Einsatz von Interim Managern weiter stark beflügeln.

Ganz wesentlich für das Gelingen der Aufgabenstellung ist die Auswahl des richtigen Kandidaten. Hierfür helfen professionelle Agenturen und Provider, die aus der Menge der Möglichkeiten genau die passgenauen Kandidaten herausfiltern, die zum richtigen Zeitpunkt verfügbar sind, die alle notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten mitbringen und auch zum Team und Unternehmen passen.

 

Die Agentur für Interim Manager AIM GmbH ist ein national und international tätiger Interim Management Provider und Vermittler von hochkarätigen Interim Managern für zeitlich befristete Projekte, bei der alle Partner nachweislich in gehobenen Management Positionen operativ und strategisch in verschiedenen Branchen erfolgreich waren.

Wir unterstützen mittelständige Unternehmen, Konzerne und Beratungsunternehmen oft in unternehmenskritischen Phasen bei kritischen Projekten, der Einführung neuer Technologie, in Restrukturierungsprojekten oder bei Firmenübernahmen. Speziell bei einem nicht geplanten Ausfall vom Vorständen, Geschäftsführern, Managern und Experten können wir kurzfristig geeignete Fach- und Branchenexperten vorstellen, die nicht über einen zeitaufwendigen Recruiting Prozess über Personalberatungen erst gefunden werden müssen und die sofort einsetzbar sind.

Kontaktieren Sie bitte bei Bedarf unsere regional vertretenen Partner in  Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Nürnberg oder Stuttgart, oder rufen Sie in der Zentrale in Nürnberg an.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Agentur für Interim Management,
Partner in Stuttgart
Ulrich Kuchenbaur
uk@agentur-fuer-interimmanager.de

*Hans-Andreas Fein Unternehmensberatung, Stuttgart

Richtungsweisendes Urteil vom BSG zur Scheinselbständigkeit

Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Honorarhöhe für Interim Manager und Freiberufler als wichtiges Kriterium für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit eingeführt.

Im Urteil Az. B 12 R 7/15 R kommt das BSG zu folgendem  Urteil: …. dem Honorar kommt besondere Bedeutung zu, ist ein gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hatte den Heilpädagogen als scheinselbstständig eingeordnet und vom Landkreis Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Der Landkreis klagte dagegen und bekam vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht und jetzt auch dem Bundessozialgericht Recht. Aus der Urteilsbegründung, die bisher nur auszugsweise im Rahmen einer Pressemitteilung des BSG veröffentlicht ist:

„Das Bundessozialgericht hat die Revision der Rentenversicherung zurückgewiesen. Der Heilpädagoge war beim Landkreis nicht abhängig beschäftigt. Denn die zwischen ihm und dem Landkreis geschlossenen Honorarverträge sehen vor, dass er weitgehend weisungsfrei arbeiten kann und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert ist. Die Verträge wurden so, wie sie schriftlich vereinbart waren, auch in der Praxis durchgeführt, also ‚gelebt’.

Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“

Das BSG macht mit der Formulierung („besondere Bedeutung“, „gewichtiges Indiz“) deutlich, dass es ganz bewusst die Höhe des Honorars relativ zum Brutto eines ähnlich qualifizierten Angestellten als neues Kriterium einführen möchte. Dabei stellt das Gericht auf den Tagessatz/Stundensatz ab – und nicht etwa auf das Monatseinkommen (auf das ein einzelner Auftraggeber auch nur begrenzten Einfluss hat).

Vielmehr kommt es dem Gericht offenbar darauf an, dass das höhere Honorar eine „Eigenvorsorge“ zulässt, also insbesondere berücksichtigt, dass der Selbstständige auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (der etwa 20 Prozent des Brutto ausmacht) tragen muss.

Die Bedeutung des Urteils wird auch von Kommentatoren so eingeschätzt. Anwalt.de schreibt:

„In seinem Urteil vom 31. März 2017 hat das (BSG…) erfreulicherweise einen zukünftig vermutlich richtungsweisenden Fall zugunsten eines Selbständigen getroffen. Die Prüfer der (DRV…) tendieren dazu, Sachverhalte eher gegen eine selbständige Tätigkeit auszulegen. Die Folgewirkungen der hier besprochenen Entscheidung „Pro-Selbständigkeit“ sind aktuell noch nicht absehbar. Dass das BSG die Höhe der Vergütung als wichtiges Indiz für eine Selbständigkeit herangezogen hat, ist für Selbständige und deren Auftraggeber zu beachten und kann argumentativ bei Auseinandersetzungen mit der Rentenversicherung zukünftig eine wichtige Rolle spielen.“

Das BSG stellt fest, dass unter bestimmten Bedingungen die persönliche Leistungserbringung einen Sachzwang darstellt und es bei Dienstleistungen oft keine Alternative zu einem Tagessatz/Stundenhonorar gibt:

„Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen geschuldet.

Auch die Vereinbarung eines festen Tagessatzes/Stundenhonorars spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet.“

 

Bei Bedarf  können Sie uns hierzu gerne für einen unverbindlichen Gedankenaustausch anrufen.

 

Die Agentur für Interim Manager AIM GmbH ist ein national und international tätiger Interim Management Provider und Vermittler von hochkarätigen Interim Managern für zeitlich befristete Projekte, bei der alle Partner nachweislich in gehobenen Management Positionen operativ und strategisch in verschiedenen Branchen erfolgreich waren.

 

Wir unterstützen mittelständige Unternehmen, Konzerne und Beratungsunternehmen oft in unternehmenskritischen Phasen bei kritischen Projekten, der Einführung neuer Technologie, in Restrukturierungsprojekten oder bei Firmenübernahmen. Speziell bei einem nicht geplanten Ausfall vom Vorständen, Geschäftsführern, Managern und Experten können wir kurzfristig geeignete Fach- und Branchenexperten vorstellen, die nicht über einen zeitaufwendigen Recruiting Prozess über Personalberatungen erst gefunden werden müssen und die sofort einsetzbar sind.

Kontaktieren Sie bitte bei Bedarf unsere regional vertretenen Partner in  Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Nürnberg oder Stuttgart, oder rufen Sie in der Zentrale in Nürnberg an.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Agentur für Interim Management
Nürnberg
Werner von Beyer